Konkrete Änderungen
Mit Anpassung an die CLP-Verordnung werden die bisher 15 Gefahrenmerkmale durch 28 Gefahrenklassen ersetzt. Hierdurch ergeben sich ebenfalls angepasste Einstufungskriterien. Zudem werden einige Begriffe durch die Bezeichnungen aus der CLP-Verordnung ersetzt, z. B. Gemisch statt Zubereitung, keimzellmutagen statt erbgutverändernd. Hierbei muss jedoch unbedingt beachtet werden, dass nicht alle neuen Begriffe eins zu eins den alten entsprechen. So umfasst reproduktionstoxisch mehr als das bisherige fruchtbarkeitsgefährdend. Dadurch sind jetzt auch fruchtschädigende Stoffe und Gemische in die GefStoffV aufgenommen worden. Diese sind vor allem für Arbeitsplätze von Frauen relevant, wohingegen fruchtbarkeitsgefährdend Männer und Frauen gleichermaßen betrifft.
Selbsteinstufung nicht gekennzeichneter Stoffe und Gemische durch den Arbeitgeber
Im Betrieb hergestellte Substanzen ohne Kennzeichnung müssen mit der Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung nun selbst gekennzeichnet bzw. eingestuft werden. Der Arbeitgeber hat zu ermitteln, welche Gefährdungen von dem Stoff ausgehen, selbst wenn keine aussagekräftigen Informationen zu möglichen Gefährdungen vorliegen. In diesem Fall sind Stoffe oder Gemische so zu behandeln, wie Stoffe, die die Gefährdungsmerkmale aufweisen.
Asbest, Begasung, Schädlingsbekämpfung: Lediglich Anpassung an die CLP-Verordnung
Im Hinblick auf Regelungen zu Asbest, Begasung und Schädlingsbekämpfung, wurden in die Gefahrstoffverordnung nur die wichtigsten Vorgaben der CLP-Verordnung aufgenommen. Eine grundlegende Überarbeitung, wie ursprünglich geplant, fand nicht statt und wird erst in Zukunft erfolgen.
Ausführliche Informationen über alle Änderungen erläutern Experten in „Die Gefahrstoffverordnung“.