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"Sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln auf Baustellen nach neuer Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)"


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Sicherer Umgang mit Arbeitsmitteln auf Baustellen nach neuer Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

© Kara - Fotolia.com

Am 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Kraft getreten. Damit gelten neue Anforderungen in Bezug auf die Sicherheit von Arbeitsmitteln. Diese müssen auch auf Baustellen beachtet werden.

Laut BetrSichV § 2 Abs. 1 sind Arbeitsmittel alle Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden – dabei spielt die Größe des Arbeitsmittels keine Rolle. Vom Schraubenzieher über die Kreissäge bis hin zum Bagger oder Drehkran sind auf Baustellen also alle Geräte inbegriffen.  

Doch welche Vorgaben in Bezug auf den Einsatz von Arbeitsmitteln müssen konkret beachtet werden?

Nach dem Arbeitsschutzgesetz müssen Maschinen & Co. vor dem Einsatz auf der Baustelle in einer Gefährdungsanalyse bewertet werden. Bei der Bewertung sind alle Gefährdungen zu berücksichtigen, die bei der Verwendung des Arbeitsmittels ausgehen. Dabei sind nicht nur sicherheitsrelevante und ergonomische Aspekte zu beachten, sondern auch physische und psychische Belastungen. Die korrekte Prüfung der Arbeitsmittel stellt Bauunternehmer und -leiter deshalb oft vor eine große Herausforderung.

Für eine Arbeitserleichterung sorgt die in der Maschinenverordnung festgelegte Pflicht für Hersteller, Arbeitsmittel mit einer Betriebs-/ Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung auszustatten. In den Anleitungen ist neben der Montage und Entsorgung der Arbeitsmittel bestimmt, wer bspw. einen Drehkran bedienen darf und welche Schutzausrüstung auf Baustellen zu tragen ist. Bauunternehmer und damit auch der Bauleiter müssen den Mitarbeitern verdeutlichen, dass die zur Verfügung stehenden Maschinen und Anlagen nur bestimmungsgemäß und unter den Vorgaben der Betriebsanweisung genutzt werden dürfen. Außerdem ist es wichtig, dass die Baustellenmitarbeiter vorab ausreichend unterwiesen werden. 

Wann ein Arbeitsmittel geprüft werden muss, steht ebenfalls in der Betriebsanleitung.

Durch die hohe Belastung der Geräte auf den Baustellen, ist es aber sinnvoll, Maschinen und Anlagen häufiger zu prüfen, als in der Betriebsanleitung vorgegeben. In der neuen BetrSichV wurde neben der regelmäßigen Prüffrist auch die (tägliche) Einsatzprüfpflicht bestimmt. Ziel der Vorgaben ist es, Arbeitsmittel während des gesamten Betriebs nach dem Stand der Technik einzusetzen. So kann das Risiko von  Arbeitsunfällen auf Baustellen effektiv verringert werden!

Einen zusätzlichen Hinweis auf sichere Arbeitsmittel bietet das CE-Zeichen.

Hersteller von Maschinen, Anbaugeräte oder Anschlagmittel müssen in einer Konformitätserklärung versichern, ihre Produkte nach bestimmten Vorgaben zu bauen und sich zudem an die deutsche DIN-Normen oder europäischen Normen zu halten. Die Kennzeichnung der Produkte erleichtert es den verantwortlichen Bauleitern, sichere Geräte zu erkennen.

Weitere Beiträge zu den Themen Baurecht, Bautechnik, Baukosten, Organisation und Sicherheit können im Informationsdienst „Der Bauleiter“ nachgelesen werden.

Speziell auf das Tätigkeitsfeld von Bauleitern zugeschnitten, informiert der Dienst kompakt auf 20 Seiten regelmäßig über die aktuellen Entwicklungen im Bauwesen. Unterstützt durch erfahrene Bauleiter und Expertenkommentare, werden die Anforderungen auf Baustellen besonders praxisnah erklärt. 

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