Inhaltsverzeichnis:
- TRGS 519 zu Arbeiten mit Asbest wurde 2019 neu gefasst
- Asbest erkennen – wo ist Asbest enthalten?
- Asbestsanierung – der Ablauf
- Asbest entsorgen inklusive Transport und Lagerung
- Asbest: Was ist das und wie gefährlich ist der Faserstoff?
TRGS 519 zu Arbeiten mit Asbest wurde 2019 neu gefasst
Um ein sicheres Arbeiten mit Asbest gewährleisten zu können, müssen Fachbetriebe unterschiedliche rechtliche Vorgaben beachten. Insbesondere die TRGS 519 „Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" gibt im Hinblick auf Arbeiten mit Asbest den aktuellen Stand der Technik wieder. Diese Technische Regel für Gefahrstoffe wurde neu gefasst und am 17.10.2019 im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) veröffentlicht. Sie enthält nun u. a. Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): Künftig muss die Gefahrenanalyse zusätzlich zu den bisher geforderten auch folgende Angaben enthalten:
- Art und Bezeichnung der vorhandenen asbesthaltigen Materialien, deren mechanischer Zustand und die entsprechende Auswirkung auf das Faserfreisetzungsverhalten
- Vorhandensein anderer Gefahrstoffe, z. B. muss angegeben werden, wenn der Gefahrstoff PAK in asbesthaltigen Beschichtungen enthalten ist oder nutzungsbedingte Kontaminationen auftreten können.
Einen Überblick mit den drei wichtigsten Neuerungen gibt der Beitrag „TRGS 519: Neufassung von 2019 beinhaltet drei wesentliche Änderungen zu Tätigkeiten mit Asbest“. Umfangreiches Fachwissen zu Arbeiten mit Asbest enthält der Ratgeber „EnEV 2014/2016 im Gebäudebestand“.
Wesentliche Begrifflichkeiten aus der TRGS 519
Die TRGS 519 regelt Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest. Was ist darunter genau zu verstehen?
- Sanierungsarbeiten nach TRGS 519 – Als Sanierungsarbeiten werden das Beschichten und die räumliche Trennung schwach gebundener Asbestprodukte einschließlich der erforderlichen Nebenarbeiten bezeichnet.
- Instandhaltungsarbeiten nach TRGS 519 – Bei Instandhaltungsarbeiten sind Maßnahmen der Wartung, Inspektion und Instandsetzung des Sollzustands auszuführen.
- Nebenarbeiten nach TRGS 519 – zu den Nebenarbeiten zählen u. a.:
- Begehen von mit Asbeststaub belasteten Räumen
- Entnahmen von Proben (Materialproben und Luftmessungen)
- Einrichten von Baustellen einschließlich aller notwendiger Schutzmaßnahmen
- Reinigen von mit Asbeststaub belasteten Räumen
- betrieblicher Transport und Lagerung
Weitere Rechtsgrundlagen für das Arbeiten mit Asbest
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Chemikaliengesetz (ChemG)
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
- Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
Asbest erkennen – wo ist Asbest enthalten?
Für das ungeschulte Auge ist es schwierig, Asbest zu erkennen, denn der Stoff gibt weder Geruch noch Strahlung ab. Hinzu kommt, dass Asbest meist mit anderen Baustoffen wie Zement verarbeitet und deshalb mit bloßem Auge kaum zu erkennen ist. Laien können anhand des Baujahrs des Hauses oder Gebäudes zumindest erahnen, dass Asbest verbaut wurde – wurde das Gebäude zwischen 1930 und 1993 gebaut, ist die Wahrscheinlichkeit zumindest sehr hoch. Erhärtet sich der Verdacht auf das Vorhandensein von Asbest, muss ein Experte herangezogen werden, der dann Proben entnimmt und sie im Labor untersuchen lässt.
Wo kommt Asbest vor?
Asbest wurde insbesondere in folgenden Bauteilen verbaut:
- Dacheindeckungen, Dachplatten und Fassadenelemente
- Bodenbelagsplatten (Flex-Platten, Cushion-Vinyl-Belag, Asbest-Tiles)
- Wandverkleidung
- Rohre (Abwasser, elektrische Anlagen, Leitungen, Schächte, Brandschotts, Lüftungskanäle)
- Brandschutzverkleidungen, Brandschutzklappen, Füllmaterial von Brandschutztüren
- Nachtspeicheröfen
Faserstoff Asbest in Nahaufnahme | Asbest in seiner mineralischen Form | Asbest auf Welldachplatten |
Alte Rohre mit Asbestisolierung | Asbest in Bodenplatten (Klebstoff) | Asbestentsorgung in luftdichter Folie |
Asbestsanierung – der Ablauf
Es ist genau zu prüfen, wann eine Asbestsanierung notwendig ist, denn durch die Beschädigung von Asbest werden atembare Fasern freigesetzt, welche die Alveolen in der Lunge durchdringen und Asbestose (Staublunge) und Krebs verursachen können. Bei der Beurteilung der Dringlichkeit der Asbestsanierung von schwach gebundenem Asbest in Innenräumen greifen Fachkräfte auf die „Asbest-Richtlinien“ zurück. Eine reine Asbeststaubmessung im Raum hat eine zu geringe Aussagekraft, weil es sich dabei lediglich um eine Momentaufnahme handelt.
Es ist dringend zu empfehlen, Asbestsanierungen ausschließlich von Fachunternehmen durchführen zu lassen. Denn diese haben nicht nur ausreichend Fachkunde für den Umgang mit Asbest, sondern müssen diese nach TRGS 519 auch entsprechend nachweisen.
Vorgehen bei der Asbestsanierung
1. Ermittlung
Besteht der Verdacht, dass Asbest in Bauteilen enthalten ist, hat der Beauftragte mit der Asbestsanierung eine Ermittlungspflicht nach § 16 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu erfüllen. Er muss also vor Beginn der Arbeiten sicherstellen, dass keine Asbestprodukte unerkannt bleiben. Liegen noch Zweifel vor, ist eine Analyse durch ein anerkanntes Labor vorzunehmen.
2. Entnahme der Probe
Soll die Asbestbelastung anhand einer Probe in einem Labor untersucht werden, ist bei der Probenahme Folgendes zu beachten:
- Staubentwicklung unbedingt vermeiden.
- Entnahmestelle gut mit Wasser befeuchten.
- Sind lose Stücke des zu prüfenden Materials vorhanden, sind diese zu verwenden. Es reicht ein Stück in Briefmarkengröße.
- Faserfreisetzungen durch Bohren, Sägen oder Fräsen möglichst vermeiden.
- Probestück gut verpacken, z. B. in Filmdosen, und mit Name, Datum und Ort der Probenahme versehen.
3. Meldung bei der Arbeitsschutzbehörde
Asbestsanierungsarbeiten sind min. sieben Tage vor Beginn der Arbeiten der Arbeitsschutzbehörde mitzuteilen. Diese Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Art, Ort, Beginn und Dauer der Arbeiten
- Art und Menge der asbesthaltigen Produkte
- Zahl und fachliche Qualifikation der Beschäftigten
- Schutzmaßnahmen zur Begrenzung der Asbestexposition
- Maßnahmen und Ort der Abfallentsorgung
- Aufsichtsführender mit entsprechender Sachkunde
4. Sanierungsarbeiten vor Ort und Schutzmaßnahmen
Für die sachkundige Ausführung der Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten von Asbest sind die Arbeitsschutzvorschriften sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 und TRGS 521 „Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle“ einzuhalten.
Wesentliche grundsätzliche Schutzmaßnahmen für Innenräume sind dabei:
- Betroffenen Raum abschotten.
- Raum nur über Schleuse und mit Schutzkleidung betreten.
- Arbeiten mit Unterdruck ausführen, um weitere Räume nicht mit Fasern zu belasten.
- Abgebaute Materialien sofort staubdicht verpacken und als Sondermüll deklarieren.
- Abgeschotteten Bereich nach Beendigung der Arbeiten gründlich reinigen.
- Schwer zugängliche Stellen auf Staubrückstände kontrollieren
- Raumluftmessung durchführen (Grenzwert von 500 Fasern/m3 darf nicht überschritten werden)
- Abschottung abbauen.
Es ist außerdem relevant, wo die Arbeiten mit Asbest stattfinden. Hierfür werden drei Szenarien unterschieden und entsprechende Vorgehensweisen beschrieben:
Arbeiten im Freien | Arbeiten im Innenraum | Arbeiten in geringem Umfang |
> Vorbereiten der Oberfläche bewitterte Oberfläche:
wenig bewitterte Oberfläche:
> Entfernen von Befestigungsmitteln
> Schutzmaßnahmen
| Für Arbeiten im Innenraum gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie an Arbeiten im Freien:
| Arbeiten im geringen Umfang sind Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest, für die nicht mehr als zwei Beschäftigte benötigt werden und die Arbeitszeit vier Arbeitsstunden je Beschäftigter nicht überschreiten. Während der Arbeiten darf eine Fasernkonzentration von 100.000 Fasern/m3 nicht überschritten werden. Diese Verhältnisse sind vorab anhand einer Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Für Arbeiten in geringem Umfang gelten nach TRGS 519 erleichterte Sicherheitsbestimmungen:
Bei Arbeiten im Freien handelt es sich um Arbeiten in geringem Umfang, wenn die abzubrechende Fläche weniger als 100 m2 beträgt.
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Hinweis: Die Montage von Photovoltaik- oder Solaranlagen auf einem Asbestzementdach ist verboten. Gemäß TRGS 519 handelt es sich nicht um Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen.
Asbest entsorgen inklusive Transport und Lagerung
Asbesthaltige Abfälle müssen sofort nach dem Ausbau in einem geeigneten und sicher verschließbaren Behälter gelagert und in diesem Behälter entsorgt werden – zudem ist ein sicherer Transport des Asbests möglich. Der Behälter ist dementsprechend zu kennzeichnen. Ob der asbesthaltige Abfall i. S. d. Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) als gefährlich eingestuft wird, hängt vom Gewichtsanteil des Asbests ab:
- Gewichtsanteil des Asbests > 0,1 → Abfall ist gefährlich.
- Gewichtsanteil des Asbests < 0,1 → Abfall ist nicht gefährlich und kann als nicht asbesthaltig entsorgt werden.
Die asbestbelasteten Materialien dürfen nur auf solchen Deponien gelagert werden, die abfallrechtlich als solche zugelassen sind. Hierüber ist ein Nachweis zu führen. Mit dem Transport von asbesthaltigem Abfall sollten nur zertifizierte Transportunternehmen oder solche Unternehmen beauftragt werden, die eine Einsammel- und Transportgenehmigung nachweisen können.
Beseitigt werden asbesthaltige Abfälle auf Deponien der Klasse I und II. Dabei müssen sie folgendermaßen abgelagert werden:
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Das mit der Asbestsanierung beauftragte Fachunternehmen ist nach Beendigung der Arbeiten verpflichtet, dem Auftraggeber alle Unterlagen über die ordnungsgemäße Entsorgung zur Verfügung zu stellen.
Asbest: Was ist das und wie gefährlich ist der Faserstoff?
Asbest ist ein natürlicher mineralischer Rohstoff. Dabei handelt es sich um faserförmige, silikatische Mineralien, die aus Magnesium und eisenhaltigen magmatischen Ausgangsgesteinen unter hohem Druck und hohen Temperaturen durch Reaktionsmechanismen entstanden sind.
Asbest weist einige sehr gute chemische und physikalische Eigenschaften auf (hohe Hitzebeständigkeit, Elastizität oder gute Bindefähigkeit mit anderen Stoffen etc.) und wurde im Baubereich deshalb lange Zeit als Universallösung für jegliche Baumaterialien betrachtet.
Für Beschäftigte und Dritte ist Asbest deshalb so gefährlich, weil die feinen Fasern durch das Einatmen in die Lunge gelangen können. Gesundheitsschädlich sind Fasern über 5 µm und einem Durchmesser von 3 µm sowie einem Verhältnis der Länge zu Durchmesser von 3:1. Die Latenzzeit zwischen Exposition und Gesundheitsschäden liegt zwischen zehn und 60 Jahren.
Wie gefährlich Asbest in vorhandenen Bauteilen ist, hängt wesentlich von der Asbestart ab. Entscheidend ist, in welcher Form der Faserstoff verbaut wurde. Grundsätzlich wird zwischen drei Arten von Asbest unterschieden:
- schwach gebundener Asbest (Spritzasbest oder Weichasbest) → besonders gesundheitsschädlich
- stark gebundenes Asbest (Asbestzement) → ungefährlichste Art von Asbest
- Asbest in reiner Form → genauso gefährlich wie schwach gebundener Asbest
Quellen: „EnEV 2014/2016 im Gebäudebestand“, haus.de