SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard Baugewerbe: Das sind die Inhalte
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe ist in zwei Bereiche untergliedert: Der Standard definiert zum einen konkrete Maßnahmen während der Corona-Krise, die zusätzlich zu den üblicherweise geltenden Schutzmaßnahmen umzusetzen sind. Zum anderen enthält das 19-seitige Dokument weitere Fachinformationen und Umsetzungshilfen der BG BAU wie Aushänge für die Anbringung z. B. in Sanitärräumen. Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe ist auf der Website der BG BAU verfügbar.
Die Maßnahmen gliedern sich dabei wie folgt:
- Anpassung der Arbeitsschutzorganisation
- Aktualisierung der Schutzmaßnahmen
- Sammelunterkünfte
Der Standard berücksichtigt in seinem Maßnahmenkatalog, dass auf Baustellen mehrere Gewerke zusammenarbeiten. Dies erfordert u. a. eine Abstimmung der Schutzmaßnahmen zwischen den Beschäftigten bzw. mit Bauherrn, Bauleitung und Koordinator nach Baustellenverordnung.
Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe: ausgewählte Maßnahmen
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe der BG BAU enthält allgemeingültige Maßnahmen, die auch für Betriebe außerhalb des Baugewerbes gelten. In der Mehrzahl sind jedoch Maßnahmen genannt, die konkret auf die Arbeitssituation im Bauwesen eingehen. Denn auf Baustellen ist es üblich, dass Beschäftigte kaum den Mindesabstand einhalten können, oft mit mehreren Personen in einem Fahrzeug unterwegs sind oder in Sammelunterkünften leben. Hier ausgewählte Maßnahmen aus dem SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe:
Anpassung der Arbeitsschutzorganisation
- Der Arbeitgeber muss ein Konzept zur Nachverfolgung von Infektionsketten erarbeiten. Im Bauwesen ist es deshalb aufwendig, weil unterschiedliche Gewerke mit unterschiedlichen Arbeitgebern eng miteinander arbeiten. Auch die Zulieferer dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden.
- Die Baustellenordnung muss um die festgelegten Hygienemaßnahmen zur Verhinderung einer Infektion mit SARS-CoV-2 erweitert werden.
Aktualisierung der Schutzmaßnahmen
- In Baustellenbereichen, in denen sich erfahrungsgemäß regelmäßig mehrere Beschäftigte gleichzeitig aufhalten, sollten Arbeitgeber Schutzabstände ggf. mit Markierungen kennzeichnen, sodass hier der Mindestabstand eingehalten wird.
- Arbeiten verschiedene Gewerke gleichzeitig auf der Baustelle, sollten die Tätigkeiten wo möglich zeitlich und räumlich getrennt werden, damit nicht zu viele unterschiedliche Teams miteinander in Kontakt kommen.
- Auch in Fahrzeugen muss der Mindestabstand eingehalten werden. In den meisten Fällen ist das nicht möglich, weshalb Schutzmaßnahmen – mindestens das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – zu ergreifen sind. Da das Verkehrsrecht es verbietet beim Führen eines Fahrzeugs eine Maske zu tragen, müssen die Mitfahrer eine FFP-Halbmaske ohne Atemventil tragen.
- In den Fahrzeugen müssen Utensilien zur Handhygiene und Desinfektion bereitliegen. Außerdem muss der Innenraum regelmäßig und bei jedem Nutzerwechsel gereinigt werden.
- Für die Beschäftigten auf Baustellen muss eine Handwaschgelegenheit mit fließendem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern sowie ggf. Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen. Wichtig ist, dass das Abwasser hygiene- und umweltgerecht entsorgt wird. Zu bevorzugen sind Waschräume mit einem geschlossenen Wasserabflusssystem.
- Im Idealfall nutzt jeder Beschäftigte auf der Baustelle personenbezogene Arbeitsmittel. Das ist nicht immer möglich, weshalb diese regelmäßig und vor dem Weiterreichen zu reinigen sind. Dasselbe gilt für die Arbeitskleidung bzw. die PSA.
Sammelunterkünfte
- Noch vor Beginn der Tätigkeit auf der Baustelle sollen Arbeitgeber feste Arbeitsgruppen von vier Personen definieren, die zusammen arbeiten und zusammen wohnen. Diese Einteilung gilt dann verbindlich für den gesamten Einsatzzeitraum.
- Wenn möglich sollen verschiedene Arbeitsgruppen in unterschiedlichen Unterkünften untergebracht sein; mindestens aber in verschiedenen Bereichen einer Unterkunft.
- Ist eine Einteilung in „Zusammen Wohnen – Zusammen Arbeiten“ nicht machbar, ist bei der Belegung von Mehrbettzimmern der Schlafbereich von 6 m2 (Vorgabe gemäß ASR A4.4) auf 12 m2 zu verdoppeln. In einem Schlafbereich dürfen maximal 4 Personen untergebracht sein, in einem Container 2.
- Nach Möglichkeit sollten jeder Arbeitsgruppe separate Sanitär- sowie Aufenthaltsräume zur Verfügung gestellt werden.
- Für den Fall, dass ein Beschäftigter in Quarantäne muss, sind separate Container mit gesonderten Sanitärbereichen zur Verfügung zu stellen.
Die vollständige Liste der Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsrisikos enthält der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für das Baugewerbe. Aber auch außerhalb der Corona-Krise bergen Baustellen einige Unfallgefahren für die Beschäftigten. Entsprechende Schutzmaßnahmen sind auch während der Corona-Pandemie zu treffen. Die wichtigsten Unfallverhütungsvorschriften (UVV) für Baustellen sowie die Technischen Regeln für Baustellen erhalten Arbeitgeber gesammelt im Buch „Aushangpflichtige Unfallverhütungsvorschriften und Technische Regeln für Baustellen“.
Quelle: BG BAU