Dazu gab es bisher zwei Meinungen:
- Die Auftraggeber vertraten die Meinung, dass der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich ist.
- Die Auftragnehmer stellten in der Regel auf den Zeitpunkt des Abrufs der jeweiligen Stufe ab.
Der BGH entschied nun, dass es nicht auf den Zeitpunkt des Ausgangsvertrages ankommt, sondern allein der Zeitpunkt entscheidend ist, zu dem die Leistung beauftragt wird.
Voraussetzung für eine Honoraranpassung
Damit das Honorar angepasst werden kann, muss nun die ursprüngliche Vereinbarung (z.B. nach HOAI 2009) die Mindestsätze nach der dann anzuwendenden HOAI (z.B. HOAI 2013) unterschreiten.
Mit der HOAI 2013 sind jedoch veränderte Leistungsbilder in Kraft getreten. Die bisherigen Leistungsbilder wurden ergänzt, umformuliert, teilweise gestrichen oder in andere Leistungsphasen verschoben. Dies muss bei der Anpassung der Honorare beachtet werden.
Da sich i.d.R. an den beauftragten Leistungen nichts ändert, sind weiterhin die Leistungen z.B. nach dem Leistungsbild der HOAI 2009 zu erbringen, wofür nun aber ein Honorar nach den Mindestsätzen z.B. der HOAI 2013 zu vergüten ist. Wegen der unterschiedlichen Leistungsbilder ist aber ein direkter Vergleich der Honorare nicht möglich.
Im Werk „Die neue Honorarordnung für Architekten und Ingenieurleistungen 2013“ erläutert Ihnen unser Experte anhand eines Beispiels, wie Sie das Honorar bei HOAI-Übergang berechnen. Nutzen Sie dieses aktuelle Fachwissen und gestallten Sie das Honorar zu Ihren Gunsten!