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Ex-Bereiche festlegen: Diese Ex-Zonen gibt es

© pixs:sell – stock.adobe.com

Ob an Tankstellen, in Lagern oder bei bestimmten Prozessketten – überall dort, wo explosionsgefährliche Stoffe gehandhabt werden, sind Explosionsrisiken zu finden. Im Sinne des Explosionsschutzes müssen Arbeitgeber explosionsgefährdete Bereiche kennzeichnen. Nur so können sie ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.

Inhaltsverzeichnis

  1. EX-Bereiche: Definition
  2. EX-Bereiche festlegen: Einteilung in EX-Zonen
  3. Ex-Bereiche kennzeichnen
  4. Explosionsschutz und Brandschutz

EX-Bereiche: Definition

EX-Bereiche sind explosionsgefährdete Bereiche. Es sind Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann. Das Explosionsrisiko ist insbesondere dort gegeben, wo explosionsgefährliche Stoffe wie Stäube oder Flüssigkeiten hergestellt, verarbeitet, transportiert oder gelagert werden. 

Das beginnt mit der Lagerung von Grundstoffen und betrifft weiter die innerbetriebliche Logistik, manuelle Materialaufgaben sowie verfahrenstechnische Anlagenschritte wie Trennen, Trocknen, Zerkleinern, Dosieren, Verpacken usw.

Betreiber von Anlagen, von denen eine Explosionsgefahr ausgeht, sind verpflichtet,

  • EX-Bereiche zu kennzeichnen.
  • in diesen Bereichen Zündquellen zu vermeiden. 
  • Maßnahmen zu ergreifen, um eine mögliche Explosion in ihren Auswirkungen konstruktiv zu vermeiden. 
  • den Explosionsschutz in einem Explosionsschutzdokument zu dokumentieren. 

EX-Bereiche festlegen: Einteilung in EX-Zonen 

Um EX-Bereiche festzulegen, benötigen Betreiber von Anlagen mit Explosionsrisiken Erkenntnisse aus der Gefährdungsbeurteilung. Diese zeigt, wo und in welchem Maße ein Explosionsrisiko vorliegt. Dann werden die Bereiche in EX-Zonen eingeteilt. Gemäß Anlage 1 Nr. 1.7 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden EX-Bereiche in folgende Zonen unterteilt. 

EX-Zonen für Bereiche, die durch brennbare bzw. entzündbare Gase, Dämpfe oder Nebel explosionsgefährdet sind.
Zone 0 Bereich, in dem ständig, über lange Zeiträume oder häufig eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebel vorherrscht. 
Zone 1 Bereich, in dem sich im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Substanzen (Gase, Dämpfe, Nebel) bilden kann. 
Zone 2 Bereich, in dem im Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (Luft in Kombination mit brennbaren Gasen, Dämpfen und Nebeln) normalerweise nicht auftritt. Wenn doch dann nur selten und nur kurzzeitig

 

EX-Zonen für Bereiche, die durch brennbare Stäube explosionsgefährdet sind.
Zone 20 Bereich, in dem ständig, über lange Zeiträume oder häufig eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus brennbarem Staub, der in der Luft enthalten ist, vorherrscht. 
Zone 21 Bereich, in dem im Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bestehend aus einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bilden kann.  
Zone 22 Bereich, in dem sich normalerweise im Normalbetrieb keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem brennbaren Staub bildet. Und wenn doch, dann nur selten und nur kurzzeitig

Was bedeutet „häufig“, „gelegentlich“, „kurzzeitig“?

In der Bewertung von Explosionsgefahren wird regelmäßig über die tatsächliche Häufigkeit des Auftretens des einen oder anderen Betriebszustandes diskutiert. Denn für die in der Zonenfestlegung verwendeten Begriffe „häufig“, „gelegentlich“ und „kurzzeitig“ gibt es keine feste Begriffsdefinition. 

Als Orientierung gilt: Der Normalbetrieb ist der Betrieb der „bestimmungsgemäßen Verwendung“ nach DIN EN 60079-10. In der TRGS 722 werden „betriebliche Störungen“ in den Normalbetrieb eingeschlossen: 

Häufig: Zeitlich gesehen überwiegend (> 50 % der Betriebszeit nach TRGS 722)

Gelegentlich: Kann in unregelmäßigen Abständen auftreten (< 1 % bis 10 % der Betriebszeit); z. B. Entlüftungen oder Probeentnahmen.

Kurzfristig: Tritt nur störungsbedingt auf (< 1 bis 10 h/a); z. B. Flansche, Verbindungen, Armaturen, Notentspannungen.

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Da es kein Richtig und Falsch gibt, ist hier Augenmaß gefragt. Verantwortliche müssen Freisetzungsquellen bewerten und quantifizieren, Lüftungsstärke und Zwangsführung der Luft einbeziehen sowie Fragen zur Verfügbarkeit und Überwachung einer technischen Lüftung klären. Dabei unterstützt das „Prüfhandbuch Explosionsschutz“.

Hinweis: Ist eine eindeutige Bewertung des Explosionsrisikos nicht möglich, dann ist immer der ungünstigere Fall auszuwählen. 

EX-Bereiche kennzeichnen 

EX-Bereiche müssen mit diesem Symbol gekennzeichnet werden: 

EX-Bereich-kennzeichnen 

Quelle: © Ricochet64 – stock.adobe.com

Explosionsschutz und Brandschutz  

Da eine Explosion häufig einen Brand nach sich zieht, sind die Bereiche Explosionsschutz und Brandschutz sehr eng aneinandergeknüpft. Die Festlegung von EX-Bereichen kann Auswirkungen auf die Flucht- und Rettungswege haben. Zu beachten sind hierbei z. B. bauliche Anforderungen, wie feuerbeständig ausgeführte Wände oder Decken, einschließlich der brandschutztechnischen Anforderungen an Türen, Schottungen von Rohrleitungen und möglichen Brandschutzklappen in Lüftungsleitungen. Auch die Zahl und Ausstattung mit tragbaren Feuerlöschern wird ggf. beeinflusst. 

Explosionsschutzbeauftrage und Brandschutzbeauftragte arbeiten demnach sehr eng zusammen bzw. müssen Brandschutzbeauftragte immer das Explosionsschutzdokument prüfen und ggf. Rückschlüsse für das Brandschutzkonzept ziehen. 

Quellen: „Der Brandschutzbeauftragte“ (Ausgabe: 10/2020), Gefahrstoffverordnung, "Feuerwehr-UB 6/2015", "Praxisratgeber Maschinensicherheit"

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Explosionsschutz

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