E-Government-Gesetze: Behörden müssen unbearbeitete Daten veröffentlichen
Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes, das am 13. Juli 2017 in Kraft getreten ist, sieht u. a. eine Erweiterung des § 12 EGovG vor. Im neuen § 12a EGovG sind nun Regelungen über offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung festgehalten, die Folgendes vorsehen.
Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung stellen künftig unbearbeitete Daten über öffentlich zugängliche Netze bereit. Dabei handelt es sich um Daten, die die Behörden zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte erheben haben lassen.
Dies gilt nur für Daten, die
- der Behörde elektronisch gespeichert und strukturiert vorliegen.
- nur Informationen beinhalten, die außerhalb der Behörde liegende Verhältnisse betreffen.
- nicht das Ergebnis anderer Daten sind, die von der Behörde verarbeitet wurden.
- nach der Erhebung nicht bearbeitet wurden.
- nicht für Forschungszwecke erhoben wurden.
Die Daten müssen nicht bereitgestellt werden, wenn
- an den Daten kein oder nur ein eingeschränktes Zugangsrecht gemäß den §§ 3 bis 6 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) besteht bzw. ein Zugangsrecht erst nach der Beteiligung von Dritten bestünde.
- die erhobenen Daten nicht im Auftrag der Behörde von Dritten erstellt und ohne rechtliche Verpflichtung an die Behörde übermittelt wurden.
- die Daten bereits anderweitig öffentlich zugänglich und kostenfrei zur Verfügung stehen.
Anforderungen an die Bereitstellung von Daten nach neuem E-Government-Gesetz
Die Daten sind unverzüglich nach der Erhebung zu veröffentlichen und müssen so bereitgestellt werden, dass sie von Maschinen ausgelesen werden können. Das heißt: Sie müssen mit Metadaten versehen werden. Diese Metadaten werden im nationalen Metadatenportal GovData eingestellt.
Die Daten müssen gemäß E-Government-Gesetz jedermann kostenlos zur Verfügung stehen und uneingeschränkt weiterverwendet werden können. Es darf zudem keine verpflichtende Registrierung geben.
Hinweis: Die Behörde ist nicht verpflichtet, die bereitzustellenden Daten auf Richtigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität oder anderweitig zu prüfen.
Die Behörden müssen die Anforderungen an die Bereitstellung frühzeitig berücksichtigen bei:
- der Optimierung von Verwaltungsabläufen gemäß § 9 EGovG
- dem Abschluss von vertraglichen Regelungen zur Erhebung oder Verarbeitung von Daten
- der Beschaffung von informationstechnischen Systemen für die Speicherung und Verarbeitung der Daten
Als Ansprechpartner soll eine zentrale Stelle eingerichtet werden, die bei Fragen zur Bereitstellung von Daten den Behörden beratend zur Seite steht.
Neues E-Government-Gesetz hat Übergangsvorschriften definiert
Dem neuen E-Government-Gesetz wird zusätzlich zum § 12a auch der § 19 angefügt. In diesem sind die Übergangsvorschriften definiert, die folgendermaßen geregelt sind:
- § 12a EGovG gilt nur für Daten, die nach dem 13. Juli 2017 erhoben werden. Für Daten, die vor diesem Datum erhoben wurden, gilt § 12a nur, wenn die Daten erst nach dem 13. Juli verwendet werden.
- Die Behörden müssen die Daten nach § 12a spätestens zwölf Monate nach dem 13. Juli 2017 erstmals bereitstellen. Erfordert die Bereitstellung jedoch erhebliche technische Anpassungen, verlängert sich der Zeitrahmen auf zwei Jahre.
Evaluierung des geänderten E-Government-Gesetzes
Innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des E-Government-Gesetzes wird die Bundesregierung über die erzielten Wirkungen dem Bundestag berichten sowie Vorschläge zur Weiterentwicklung unterbreiten.
Insbesondere soll herausgefunden werden, ob es sich bewährt hat, dass die Daten nur von Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung öffentlich zugänglich gemacht werden. Und ob es sinnvoll ist, Daten, die zu Forschungszwecken erhoben wurden, nicht zu veröffentlichen.
Quelle: Bundesanzeiger Verlag