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"VwV StVO - Allgemeine Änderungen, Fahrbahnen und Verkehrszeichen"


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VwV StVO - Allgemeine Änderungen, Fahrbahnen und Verkehrszeichen

© sportpoint – stock.adobe.com

Im November 2021 trat die Novellierung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Kraft. Dies war die unmittelbare Folge der Neufassung der StVO aus dem Jahre 2020, die eine Erneuerung der VwV notwendig machte. Beide Novellierungen haben als Grundprinzip „Vision Zero“: keine Verkehrsunfälle mit Todesfolge oder schwere Personenschäden. Unter diesem Sicherheitsaspekt liegt der Fokus der VwV-2021 auf Fahrbahnen und den Verkehrsteilnehmern. Was müssen verantwortliche Kommunen und Gemeinden bei der Planung und Umsetzung von Verkehrs- und Wegekonzepten beachten? Welche Sonderregelungen existieren für wen?

Inhaltsverzeichnis

  1. VwV-StVO 2021 – die aktuelle Fassung
  2. Neue VwV-StVO –  Straßenbenutzung: Fahrzeuge, Fahrbahnen und Fahrräder
  3. Verkehrsleitung, Fußgänger, Fahrstreifen und Sonderregelungen
  4. Fazit–für wen gilt die Verwaltungsvorschrift und was ist künftig zu erwarten?

VwV-StVO 2021 – die aktuelle Fassung

Der Bund, genauer das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS), erließ am 16. November 2021 (Bundesanzeiger AT 15 November 2021) eine erneuerte Fassung der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung. Daran beteiligt war auch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV), die das technische Regelwerk für das gesamte Straßen- und Verkehrswesen in Deutschland erarbeitet und herausgibt.

Zu den Kernpunkten der novellierten VwV gehören dieselben Ziele wie die der StVO 2020:

  • Verkehrssicherheit
  • Stärkung des Radverkehrs
  • Förderung E-Mobilität
  • Zuständigkeitsänderungen FBA/AdB

Der Fokus der Neurungen liegt u.a. auf neuen Verkehrszeichen, der Verkehrsregelung auf Straßen – insbesondere Kreuzungen – und dem Zusammenspiel von allen Fahrzeugen.

Geänderte Regelungen der VwV-StVO demnach sind:

  • Radfahrstreifen und Schutzstreifen
  • Radwegefuhrten
  • Überholverbote von einspurigen Fahrzeugen (neues Verkehrszeichen)
  • Grünpfeil für den Radverkehr (neues Verkehrszeichen)
  • Radschnellwege (neues Verkehrszeichen)
  • Fahrradzonen und Fahrradstraßen
  • nicht benutzungspflichtige gemeinsame Geh-/Radwege
  • Haifischzähne (VZ 342)
  • Kfz-Parkverbote in Knotenpunkten (§ 12)
  • Beschilderung innerörtlicher Geschwindigkeitsbeschränkungen

Wann kommt die neue VwV StVO?

Ursprünglich durch das Straßenverkehrsgesetz beschlossen, trat die Verwaltungsvorschrift erstmals im April 1980 in Kraft. Zuletzt kam es zu folgenden Novellierungen:

  • Novelle 2014 („geeignete Kindersitze“)
  • Novelle 2015 („elektrisch betriebene Fahrzeuge“) 
  • Novelle 2017 (u.a. Anhang „Katalog der Verkehrszeichen“ – VzKat)
  • Novelle 2021 (Anpassung an die 2020 geänderte StVO)

Die Neuerungen der aktuellen Verwaltungsvorschrift wurden bereits 2020 beschlossen und besitzen seit dem 16. November 2021 Gültigkeit.

Neue VwV-StVO – Straßenbenutzung: Fahrzeuge, Fahrbahnen und Fährräder

Wie bereits erwähnt, adaptiert die neue Verwaltungsvorschrift das Credo „Vision Zero“. Dabei handelt es sich nicht um „Sicht gleich Null“, sondern darum, dass es in Folge der getroffenen Maßnahmen letztendlich zu keinen Verkehrsunfällen mit Todesfolge oder schweren Personenschäden mehr kommen soll.

Dieser durchaus ambitionierte Vorsatz lässt sich nur verwirklichen, indem alle Aspekte des Straßenverkehrs analysiert und anschließend optimiert werden. Der Anfang wurde nun mit Fahrbahnen, Fahrradstreifen und Seitenstreifen als auch Verkehrszeichen und Beleuchtung gemacht. Der Prozess gilt laut BMVBS jedoch noch nicht als abgeschlossen – vor allem hinsichtlich der fortschreitenden Elektromobilität wird sich im Laufe der nächsten Jahre in der StVO und somit auch der VwV noch einiges tun.

Exkurs: Was ist ein Mittelstreifen laut StVO?

Zwei Fahrbahnen sind dann gegeben, wenn diese für beide Fahrtrichtungen durch Mittelstreifen oder andere Verkehrsinstrumente getrennt sind. Zu diesen gehören auch:

  • Trenninseln
  • Gleiskörper
  • Schutzplanken
  • andere bauliche Einrichtungen

Grundsätzlich ist die mittlere Fahrbahn dem schnelleren Kraftfahrzeugverkehr vorzubehalten und Straßen mit drei Fahrbahnen sollten an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt erhalten.

Verkehrszeichen und Beleuchtung

Falls alleine durch Verkehrszeichen keine umfassende und sichere Verkehrsregelung erreicht werden kann, sollten Lichtzeichen hinzugezogen werden. Ist auch dieser Schritt nicht ausreichend, muss eine bauliche Umgestaltung in Betracht gezogen werden. 

Radverkehrsstreifen

Ein Radfahrstreifen ist durch das Zeichen 237 als Sonderweg zu kennzeichnen. Durch einen Breitstrich von 0,25 Meter ist dieser Bereich von der Fahrbahn abzutrennen. Um die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, ist es Pflicht, in regelmäßigen Abständen entweder das entsprechende Verkehrszeichen anzubringen oder zusätzliche Warnsignale („Vorsicht Radverkehr“) zu etablieren.

Ist es aus straßenbautechnischen Gründen nicht möglich, einen Radfahrstreifen zu etablieren, kann alternativ ein Schutzstreifen angelegt werden, der in einem weiteren Schritt für Fahrräder zugelassen wird.

 VwV2-Forum-Verlag-Herkert-GmbH

Für die Aktualität und Richtigkeit der Verkehrsschilder sind laut VwV-StVO die jeweiligen Gemeinden selbst verantwortlich.
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Grünpfeil für den Radverkehr (VZ 721)

Grünpfeilschilder mit Beschränkung auf den Radverkehr erlauben das Rechtsabbiegen nach Anhalten auch bei Rot. Aber: Ein Grünpfeil für den Radverkehr ist nur zulässig, wenn:

  • ausreichende Sicht auf alle anderen Verkehrsteilnehmer besteht.
  • Bauliche Radwege deutlich vom Gehweg zu unterscheiden sind.

Nicht zulässig sind Grünpfeile bei:

  • Radfahrstreifen
  • Schutzstreifen für den Radverkehr
  • nicht abgesetztem Radweg

Radwegefurten

Radwegefurten müssen in Vorfahrtsstraßen (VZ 306) und an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrtgebendem Zeichen (VZ 301) gekennzeichnet werden. Nicht markiert werden dürfen Radwegefurten:

  • in Bereichen der „Rechts vor Links“-Vorfahrtsregelung
  • an mehr als 5 Meter abgesetzten Radwegen
  • an Kreuzungen oder Einmündungen mit vorfahrgebendem Zeichen
  • an Stellen, wo dem Radverkehr eine Wartepflicht vorgeschrieben wird (VZ 205)

Das gilt auch, wenn im Zuge einer Vorfahrtsstraße ein Gehweg für den Radverkehr freigegeben wurde.

Mündet eine Radwegefurt in eine Fußgängerfurt ein, wird eine vorgelagerte Haltelinie und ggf. ein Radfahrsignal benötigt.

Gleichzeitig können markierte Radwegefurten das Linksabbiegen für den Radverkehr erleichtern. Um dabei die Verkehrssicherheit nicht zu beeinträchtigen, können Abbiegestreifen, ausgeweitete Radaufstellstreifen oder Radfahrerschleusen eingeführt werden.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen (VZ 277.1)

Bei Fahrzeugen, deren Räder hintereinander angeordnet sind (z B. Fahrrad, Mofa, Moped, Motoroller und Motorrad) kann nun unter bestimmten Voraussetzungen ein Überholverbot angeordnet werden. Mögliche Anwendungsbereiche sind:

  • örtliche Begebenheiten, insbesondere an Engstellen, Gefäll- oder Steigungsstrecken
  • schwer überblickbare Verkehrslage
  • Verkehrsstellen, an denen ein sicherer Überholvorgang nicht gewährleistet werden kann

Zusätzlich zu den o.g. Änderungen kamen Neuerungen in den Bereichen Radschnellweg, Fahrradzone, Fahrradstraßen und gemeinsame Geh- und Radwege hinzu.

Verkehrsleitung, Fußgänger, Fahrstreifen und Sonderregelungen

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung dient den Kommunen und ihren behördlichen Stellen zur Umsetzung der StVO. Konkret enthält die VwV zu fast jedem Paragraphen einen erläuternden Kommentar und erleichtert damit die praktische Umsetzung.

Dennoch gibt es Situationen in denen eine strikte Regelgebundenheit zu zusätzlichen Schäden führen könnte – Katastrophenfall, Kriminalität, Rettungseinsatz etc. In derartigen Situationen muss es die Möglichkeit geben, schnell und unbürokratisch agieren zu können.

Aber nicht nur in solchen Ausnahmesituationen existieren Ausnahmerechte, auch in alltäglichen Situationen sind bestimmte Verkehrsteilnehmer mit Sonderrechten ausgestattet.

§ 35 Sonderrechte 

Der Paragraph 35 der Straßenverkehrs-Ordnung regelt sog. Sonderrechte für die Benutzung öffentlicher Verkehrsanlagen. Darunter fällt beispielsweise die Benutzung von Fuß- und Gehwegen durch Fahrzeuge der Straßenreinigung, die ansonsten rechtswidrig wäre. 

Blinkendes Blaulicht und warnende Sirene – laut Verwaltungsvorschrift und in Bezugnahme auf die Sonderrechte, sollte jedes Fahrzeug, dass sich aufgrund besonderer Umstände nicht vorschriftskonform im Straßenverkehr bewegt, dies durch Signale deutlich machen.

Besonders Fahrzeugverbände stehen im Fokus der Sonderrechte – bevor z.B. eine Autokolonne stattfinden kann, muss ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingereicht werden. Anschließend setzt wiederum diese Behörde die örtliche Verkehrsbehörde und Polizei in Kenntnis.

Handelt es sich aber um sog. Versorgungskolonnen, die über einen längeren Zeitraum agieren müssen, und die Straßenverhältnisse lassen dies zu, ist eine Dauererlaubnis möglich, die aber jederzeit widerrufen werden kann.

Schwertransporte

Nicht nur die Anzahl an Kraftfahrzeugen, die in einer geschlossenen Gruppe am Straßenverkehr teilnehmen, macht Extraregelungen notwendig. Auch bei Fahrzeugen, die die zulässige Größe und Gewicht der jeweiligen Verkehrsanlagen überschreiten, muss im Vorfeld eine Sondergenehmigung beantragt werden.

Bedrohung öffentlicher Sicherheit

In Katastrophen- oder Ausnahmefällen kann eine Sondergenehmigung zur nicht-regelkonformen Benutzung von Verkehrsanlagen und -einrichtungen aufgrund der Kurzfristigkeit oft nicht erteilt werden. Eine grundsätzliche Beschränkung der Sonderrechte für Hoheitsträger, wie Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sowie Militär (auch internationale Truppen), darf anschließend nicht beanstandet werden. 

Kennzeichnung und Kenntlichmachung

Straßendienstfahrzeuge, wie z.B. Reinigungsfahrzeuge oder Fahrzeuge der Grünanlagenpflege, benötigen eine Kennzeichnung nach DIN 30710. Fahrzeuge, die nicht entsprechend gekennzeichnet sind, können keine Sonderrechte in Anspruch nehmen. 

Personal, das Sonderregelungen unterliegt, muss dies anhand von Warnkleidung entsprechend DIN EN 471 deutlich machen. Wobei diese Warnkleidung mindestens der Klasse 2 entsprechen muss, die in fluoreszierendem Orange-Rot oder fluoreszierendem Geld gehalten werden muss.

§ 29 Übermäßige Straßenbenutzung

Unter übermäßige Straßenbenutzung können u.a. fallen:

  • KFZ-Rennen (motorsportliche Veranstaltungen)
  • Radrennen und Radtouren
  • "Volkswanderungen" (Personengruppen von mehr als 500 Personen)
  • Umzüge bei Volksfesten oder an Feiertragen

Bei all diesen Veranstaltungen müssen die Veranstalter in Vorfeld des Events eine Ausnahmegenehmigung bei der örtlichen Verwaltungsbehörde beantragen. Wurde das Ereignis genehmigt, müssen bestimmte Auflagen eingehalten werden, unter denen das Ganze stattfinden kann. Dazu gehört die vollständige Sperrung der in Frage stehenden Straßen oder Fahrbahnen. Gleichzeitig muss das Areal, auf dem z.B. das Rennen stattfinden soll, entsprechend gekennzeichnet und für Besucher abgesperrt sein, um Personenschäden zu vermeiden.

Die Erlaubnisbehörde verlangt bereits im Vorfeld den Abschluss bestimmter Versicherungen, die die gesetzlichen Haftpflichtansprüche abdeckt.

Fazit: Für wen gilt die Verwaltungsvorschrift?

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist ein amtlicher Kommentar, der grundsätzlich nur für staatliche Stellen und Behörden sowie beauftragte Unternehmen verbindlich ist und bei der Umsetzung der StVO Anwendung findet. Weder für die Bürger noch für die straf- oder zivilrechtliche Rechtsprechung birgt die Verwaltungsvorschrift Weisungsbefugnis. 

Nicht zuletzt durch ihre praxisnahen Handlungsanweisungen hilft die VwV-StVO bei der sicheren und rechtmäßigen Pflege und Bewirtschaftung des öffentlichen Verkehrsnetzes. Insbesondere durch den Verkehrszeichen-Katalog ist ein schnelles Nachschlagen auf die Frage nach dem passenden Verkehrsschild möglich.

Im Laufe der nächsten Jahre wird es aufgrund der Mobilitäts- und Energiewende sowie der Klimaanpassung im Bausektor vermutlich zu weiteren Änderungen der StVO und somit auch deren Verwaltungsvorschrift kommen.

Quellen: Das neue Straßenverkehrsrechtwww.stvo.dewww.verwaltungsvorschriften-im-internet.dewww.bussgeldkatalog.org

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