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VOB Teil A Abschnitt 1 überarbeitet: Änderung betrifft freihändige Vergabe und beschränkte Ausschreibung

© magele-picture – stock.adobe.com

Für den Hochbau des Bundes hat das Ministerium des Innern, für Bau und Heimat am 01.03.2019 den überarbeiteten Abschnitt 1 der VOB/A eingeführt. Gleichzeitig sind die Länder aufgefordert, für ihren jeweiligen Bereich das Gleiche zu tun. Die neuen Regelungen sind zunächst bis Ende 2021 befristet.

VOB Teil A: In Abschnitt 1 wurden die Auftragshöhen erhöht 

Mit der Überarbeitung des Abschnitts 1 der VOB Teil A wurden beispielsweise die Auftragshöhen folgendermaßen angepasst: 

Freihändige Vergaben 

Freihändige Vergaben sind Vergaben, bei denen ein Auftrag nicht öffentlich ausgeschrieben werden muss. Nach der Änderung in VOB Teil A sind freihändige Vergaben bis zu einer Höhe von 100.000 Euro erlaubt; bisher waren 10.000 Euro das Limit. 

Beschränkte Ausschreibung  

Bei beschränkt-öffentlichen Ausschreibungen können gezielt Unternehmen angesprochen werden. Die beschränkte Ausschreibung ist nun bis zu einer Summe von einer Million zulässig statt wie bisher bis zu 150.000 Euro.  

Neben der Änderung des Abschnitts 1 der VOB/A werden auch die geänderten Teile 2 und 3 im Laufe des Jahres 2019 eingeführt. Dafür müssen noch die jeweiligen Rechtsverordnungen angepasst werden. Dann soll eine Gesamtausgabe der VOB 2019 erfolgen. Alle Anforderungen an die Vergabe gemäß VOB/A können Vergabestellen im Handbuch „Das neue Vergaberecht“ nachlesen. 

Neue Regelungen in VOB/A sind zunächst bis Ende 2021 befristet

Die neuen Regelungen in der VOB/A betreffen insbesondere kommunale Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften, die oft an das Vergaberecht gebunden sind. Sie gelten für Baumaßnahmen zu Wohnzwecken, aber auch für Baumaßnahmen, die nicht unmittelbar Wohnraum schaffen, aber damit im Zusammenhang stehen. Die Änderungen in der VOB Teil A Abschnitt 1 sind zunächst bis zum 31.12.2021 befristet. 

Quelle: „Das neue Vergaberecht“

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VOB Vergabe

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