ASP-Nutzungsvereinbarungen der FORUM VERLAG HERKERT GMBH

 

Allgemeine Nutzungsbedingungen für ASP-Software (Application-Service-Providing)

der


FORUM VERLAG HERKERT GMBH
Mandichostraße 18
86504 Merching
(nachstehend FVHG genannt)

 

vom 01.03.2017



§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Überlassung von Software der FVHG zur Nutzung über ein Datennetz sowie damit verbundene weitere Leistungen.

(2) Die FVHG stellt dem Kunden für die Laufzeit dieses Vertrages die Software per Übertragung über

  • das Internet,

entgeltlich zur Nutzung zur Verfügung.

(3) Der Funktionsumfang der Software ergibt sich aus dem gem. § 2 Abs. 4 dieses Vertrages zu liefernden Benutzerhandbuch.

(4) Die Nutzung der Software ist nach deutschem Recht und zur Anwendung in Deutschland bestimmt. Die FVHG übernimmt keinerlei Gewähr im Hinblick darauf, dass die Software für die Nutzung an anderen Orten geeignet oder verwendbar ist. Benutzer, die auf diese Anwendung von anderen Orten aus zugreifen, tun dies aus eigenem Antrieb und auf eigenes Risiko. Die FVHG übernimmt keinerlei Zusicherung und Gewähr dafür, dass sich diese Anwendung oder die auf ihr enthaltenen Informationen in Übereinstimmung mit den Gesetzen dieser Orte befindet.

§ 2 Pflichten der FVHG
(1) Die FVHG verpflichtet sich, dem Kunden die vertragsgegenständliche Software nach Maßgabe des nachfolgenden § 3 zur Nutzung über ein Datennetz zugänglich zu machen und zu erhalten. Zu diesem Zweck speichert FVHG die Software auf einem Server, der über das gem. § 1 Abs. 2 dieses Vertrages gewählte Datennetz für den Kunden erreichbar ist.

(2) Die FVHG verpflichtet sich nach Maßgabe des nachfolgenden § 4 zur Pflege der Software und der Datennetzverbindung.

(3) Darüber hinaus verpflichtet sich die FVHG für den Fall, dass sie neuere Versionen der Software entwickelt, die alte Version nach Maßgabe des nachfolgenden § 5 dieses Vertrages unverzüglich durch die neue Version zu ersetzen.

(4) Die FVHG verpflichtet sich zu folgenden Punkten:

  • Der Kunde erhält 1 Exemplar des Benutzerhandbuchs in elektronischer Form kostenlos innerhalb des Hilfemenüs der Anwendung.
  • FVHG installiert das vom Kunden gemietete Standard-Abwicklungssystem mit allen vom Kunden gewünschten Modulen auf einem Applikationsserver im Rechenzentrum eines von FVHG beuftragten Dienstleisters.
  • Die gesamte Datenhaltung sowie die gesamte Kommunikation wird ebenfalls über dieses Rechenzentrum bereitgestellt.
  • Der Kunde hat ausschließlich eine Smart-Client-Installation auf seinen Clientrechnern vorzunehmen und diese anhand der Zugangsdaten mit dem Rechenzentrum zu verbinden.
  • Dies wird und kann soweit nicht anders vereinbart vom Kunden selbst installiert werden.
  • Der Kunde erhält dann über eine ID, einer Benutzerkennung und einem Passwort entsprechend Zugang auf seine spezifische Applikationsumgebung im Rechenzent-rum.
  • Sicherungen der Zolldaten des Kunden werden täglich, wöchentlich und monatlich durch das FVHG Rechenzentrum durchgeführt.

(5) Die FVHG verpflichtet sich des weiteren

  • zur Speicherung von Daten des Kunden (Data-Hosting) nach Maßgabe des nachfolgenden § 6.

(6) Die FVHG ist nicht verantwortlich

  • für die Beantragung und rechtzeitige Genehmigung zur Teilnahme am ATLAS-Verfahren.
  • für Kommunkationsstrecken außerhalb des Einflussbereich der FVHG sowie für Systemausfälle die durch Ausfälle dieser Kommunikationsstrecken zu verantworten sind (Kundeninternes Netzwerk und Verfügbarkeit des Rechenzentrums der Zollbehörde).

§ 3 Nutzung der Software
(1) Die FVHG räumt dem Kunden die zur Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen gemäß § 2 dieses Vertrages notwendigen einfachen Nutzungsrechte an der Software ein.

(2) Soweit die FVHG dem Kunden fremde, d. h. von Dritten erstellte Software zur Nutzung überlässt, sind die dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte dem Umfang nach auf die Nutzungsrechte beschränkt, welche ein Dritter der FVHG eingeräumt hat. In diesem Falle ist die FVHG verpflichtet, dem Kunden den Umfang der ihm von Dritten eingeräumten Nutzungsrechte offenzulegen.

(3) Die FVHG ist verpflichtet, alle technischen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um in der primären Arbeitszeit einen Verfügbarkeitslevel von mindestens 90 % bezogen auf die in der primären Arbeitszeit liegenden Stunden je Monat zu gewährleisten. Eine entsprechende Verfügbarkeit in der sekundären und terziären Arbeitszeit wird nicht vereinbart.

(4) Die zeitliche Nutzung wird folgendermaßen vereinbart:

 ASP-Nutzungsbedingungen

§ 4 Pflege der Software und der Datennetzverbindung
(1) Die FVHG überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Software und beseitigt unverzüglich bekanntgewordene Softwarefehler.

(2) Ob ein Fehler vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ein Fehler liegt insbesondere dann vor, wenn die Software, die in der Leistungsbeschreibung an-gegebenen Funktionen nicht erfüllt, falsche vom Kunden unabhängige Ergebnisse lie-fert, den Lauf unkontrolliert abbricht oder in anderer Weise nicht funktionsgerecht arbeitet, so dass die Nutzung der Software unmöglich oder eingeschränkt ist.

(3) Die FVHG überwacht laufend die Funktionstüchtigkeit der Datennetzanbindung des Servers, auf dem die vertragsgegenständliche Software gespeichert ist, unter Berücksichtigung des gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages vereinbarten Verfügbarkeitslevels. FVHG teilt dem Kunden etwaige Funktionsstörungen unverzüglich mit. Soweit Funktionsstörungen auf Störungen aus dem Bereich der FVHG beruhen, verpflichtet sich FVHG zu deren sofortiger Behebung.


§ 5 Aktueller Stand, Aktualisierung der Software, fremde Software
(1) Ändern sich rechtliche Vorschriften oder Normen, die für die Funktionstüchtigkeit der vertragsgegenständlichen Software im Hinblick auf die Zwecke, die der Kunde typischerweise bei der Nutzung der Software verfolgt, von nicht unerheblicher Bedeutung sind, so nimmt FVHG entsprechende Anpassungen der Software unverzüglich, d.h. sobald die Änderungen der FVHG bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt bekannt sein müssten, vor. Die Auswahl der Art der Anpassung der Software obliegt FVHG.

(2) Sobald die FVHG die vertragsgegenständliche Software durch neue oder verbesserte Funktionen oder andere Leistungsmerkmale ändert bzw. ergänzt, verpflichtet sich FVHG, die vertragsgegenständliche Software durch die geänderte bzw. ergänzte Soft-ware unverzüglich zu ersetzen. Dies gilt allerdings nur und erst dann, wenn die Test-phase für die Änderungen und Ergänzungen abgeschlossen ist und die FVHG die Software in der geänderten bzw. ergänzten Fassung am Markt anbietet.

(3) Anpassungen, Änderungen und Ergänzungen der Software lassen die Verpflichtungen der FVHG gemäß § 3 Abs. 3 dieses Vertrages unberührt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um von Dritten erstellte Software handelt. In diesem Fall ist die FVHG jedoch verpflichtet, die vertragsgegen-ständliche Software durch eine geänderte bzw. ergänzte Software unverzüglich zu ersetzen, sobald der Dritte FVHG die geänderte bzw. ergänzte Software überlassen hat.

(5) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, wenn es sich um neue, zusätzliche Verfahrenstechniken des Gesetzgebers handelt, die in der bereitgestellten Software noch nicht beinhaltet waren.


§ 6 Daten-Hosting/-Haftung
(1) Sofern die FVHG zum Daten-Hosting verpflichtet ist, ist der Kunde berechtigt, von der FVHG jederzeit den Nachweis einer vertragsgemäßen und ausreichenden Datensiche-rung gegen eine Aufwandsentschädigung zu verlangen. Der Kunde bleibt in jedem Fall Alleinberechtigter an den Daten und kann daher von der FVHG jederzeit, insbesondere nach Kündigung des Vertrages, die Herausgabe einzelner oder sämtlicher Daten gegen eine Aufwandsentschädigung verlangen, ohne dass ein Zurückbehaltungsrecht der FVHG besteht. Die Herausgabe der Daten erfolgt durch Übergabe von Datenträgern oder durch Übersendung über ein Datennetz. Der Kunde hat keinen Anspruch darauf, auch die zur Verwendung der Daten geeignete Software zu erhalten.

(2) Die FVHG trägt die Verantwortung für die Sicherung der Kundendaten.

(3) Für die Inhalte bzw. die Richtigkeit der Daten ist ausschließlich der Kunde verantwortlich, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass die Daten durch Verarbeitungsalgorithmen des FVHG-Softwaresystems verändert bzw. verfälscht wurden. Daten, die durch falsches Handling des FVHG-Softwaresystems durch den Kunden verfälscht wurden, fallen ebenfalls nicht in den Verantwortungs- bzw. Haftungsbereich der FVHG.

(4) Die FVHG ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen gegen Datenverlust bei Computerabsturz und zur Verhinderung unbefugten Zugriffs von Dritten auf diese Daten zu tref-fen. Zu diesem Zweck wird die FVHG regelmäßige Backups vornehmen, die die Daten des Kunden auf Viren überprüfen sowie Firewalls o. a. installieren. Zugangsdaten (Be-nutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Mitarbeiter der FVHG dürfen nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung dieses Vertrages zwingend notwendig ist.

(5) Datenübertragung/Kommunikation mit den Zollbehörden
Die FVHG trägt grundsätzlich für Teile der Kommunikation bzw. Datenübertragung zu und von den Zollbehörden, welche in den uneingeschränkten Einflußbereich der FVHG gehören, die Verantwortung für den einwandfreien Ablauf bzw. Übertragung der Daten. Für alle Bereiche, die nicht im uneingeschränkten Einflußbereich der FVHG liegen, kann die FVHG keine Verantwortung übernehmen und somit für daraus entstehende Schäden nicht haftbar gemacht werden.

(6) Datenrichtigkeit/Datenkonsistenz bei empfangenen Daten von den Zollbehörden
Für die Richtigkeit der empfangenen Daten von den Zollbehörden übernimmt die FVHG keine Verantwortung und kann somit für falsche Daten nicht haftbar gemacht werden.

(7) Datenanbindung des Kunden an das Rechenzentrum der FVHG
Die FVHG trägt ausschließlich für Teile der Datenanbindung des Kunden an das Clearing Center, welche in den uneingeschränkten Einflußbereich der FVHG gehören, die Verantwortung.

(8) Systemausfall im FVHG Rechenzentrum
Die FVHG garantiert eine Verfügbarkeit in Summe von größer 90 % pro Monat und eine Ausfallzeit in Ausnahmesituationen von maximal 4 Stunden pro Tag während der täglich vereinbarten Arbeitszeit gemäß § 3. Ausgenommen ist hier höhere Gewalt (Stromausfall, Naturgewalten, Krieg).

(9) Dokumentendruckdaten-Archivierung
Für die Archivierung von Dokumentendruckdaten (vom Zoll geforderte Ausdrucke) ist der Kunde verantwortlich. Er kann über die Applikation die entsprechenden Papiere ausdrucken.

§ 7 Obhutspflichten
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie das Benut-zerhandbuch durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Urheberrechts hinweisen. Insbesondere wird der Kunde seine Mitarbeiter auffordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen der Software oder des Benutzerhandbuchs anzufertigen.

§ 8 Nutzung durch Dritte, Verbot der Weitervermietung
Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche Software Dritten zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der vertragsgegenständlichen Software wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet.

§ 9 Vervielfältigungs- und Urheberrechte
(1) Der Kunde darf die vertragsgegenständliche Software vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zur notwendigen Ver-vielfältigung zählt das Laden der Software in den Arbeitsspeicher, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der Software auf Datenträgern (Festplatten o.a.) der vom Kunden eingesetzten Hardware.

(2) Weitergehende Vervielfältigungen, zu denen auch der Ausdruck des Programmcodes sowie das Fotokopieren des Benutzerhandbuchs zählen, darf der Kunde nicht anferti-gen. Die Befugnis des Kunden zur Vervielfältigung des Programmcodes unter den Vor-aussetzungen des § 69 e Abs. 1 UrhG bleibt unberührt.

§ 10 Umarbeitung der Software
(1) Der Kunde darf keine Änderungen an der Software vornehmen. Dies gilt nicht für Änderungen, die für die Beseitigung von Fehlern notwendig sind, sofern FVHG sich mit der Behebung des Fehlers in Verzug befindet, die Fehlerbeseitigung ablehnt oder – insbesondere wegen der Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens – zur Fehlerbeseitigung außerstande ist.

(2) Die Dekompilierung der überlassenen Software ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Vervielfältigungen des Codes oder Übersetzungen der Codeform, die unerlässlich sind, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität eines un-abhängig geschaffenen Computerprogramms mit der überlassenen Software oder mit anderen Computerprogrammen zu erhalten, sofern die in § 69 e Abs. 1 Nr.1-3 Urhebergesetz angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 11 Gewährleistung
(1) Die FVHG ist verpflichtet, Mängel an der vertragsgegenständlichen Software unverzüglich zu beheben. Bei der Mängelbehebung hat FVHG darauf zu achten, dass keine beeinflußbare Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Rechenzentrum der FVHG und dem Kunden eintritt.

(2) Für die Gewährleistung gelten im übrigen die Bestimmungen über den Mietvertrag ge-mäß den §§ 535 ff. BGB. Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch gemäß § 536a, l. Alt. BGB ist ausgeschlossen.

(3) Auf die übrigen Verpflichtungen der FVHG gemäß den §§3 bis 7 dieses Vertrages finden die gewährleistungsrechtlichen Bestimmungen des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB) Anwendung.

(4) Die FVHG haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen zwischen dem Kunden-Client und dem Rechenzentrum, bei Stromausfällen und bei Ausfällen von Servern, die nicht in ihrem Einflußbereich stehen.

(5) Die FVHG ist für die Inhalte, die der Partner gemäß § 6 dieses Vertrages bereitstellt, nicht verantwortlich. Insbesondere ist die FVHG nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.

(6) Die FVHG haftet für Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. bei Vertragsverletzung, Unmöglichkeit oder unerlaubter Handlung), im folgenden Umfang:

a) unbeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei: Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, im Rahmen einer gegebenen Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz;

b) eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen es sei denn, die FVHG haftet nach Pkt. 6. a) unbeschränkt oder der Schaden beruht auf einer Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf (z. B. vertragsgemäße Lieferung und Übereignung des Vertragsgegenstandes). Im Falle der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

c) Befindet sich die FVHG mit ihrer Leistung in Verzug, so haftet sie wegen dieser Leistung auch für Zufall unbeschränkt, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten wäre.

(7) Der FVHG bleibt der Einwand des Mitverschuldens offen. Der Kunde hat insbesondere die Pflicht zur Datensicherung nach dem aktuellen Stand der Technik.

(8) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche gegen die FVHG ein Jahr. Bei unbeschränkter Haftung nach Pkt. 6 a) sowie gegenüber Verbrauchern gleten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 12 Datenschutz
Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Telemediengesetzes (TMG) – sind der FVHG bekannt. Die FVHG wird die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes in ihrer jeweils geltenden Fassung einhalten. Für die vom Kunden erfassten Daten, Adressen etc. ist der Kunde im Sinne des Datenschutzes verantwortlich.

§ 13 Geheimhaltung
(1) Die FVHG verpflichtet sich, über alle ihr im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages zur Kenntnis gelangten vertraulichen Vorgänge, insbesondere Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Kunden, strengstes Stillschweigen zu bewahren und diese weder weiterzugeben noch auf sonstige Art zu verwerten. Dies gilt gegenüber jeglichen unbefugten Dritten, d. h. auch gegenüber unbefugten Mitarbeitern sowohl der FVHG als auch des Kunden, sofern die Weitergabe von Informationen nicht zur ordnungsgemäßen Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der FVHG erforderlich ist. In Zweifelsfällen ist die FVHG verpflichtet, den Kunden vor einer solchen Weitergabe um Zustimmung zu bitten.

(2) Die FVHG verpflichtet sich, mit allen von ihr im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Erfüllung dieses Vertrages eingesetzten Mitarbeitern eine mit vorste-hendem Absatz 1 inhaltsgleiche Regelung zu vereinbaren.

§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf den vorliegenden Vertrag ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

(2) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zu-sammenhang mit dem vorliegenden Vertrag ergeben, die Stadt Schwäbisch Gmünd als Gerichtsstand vereinbart.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen tritt eine Regelung, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, sofern sie den betreffenden Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für Lücken dieses Ver-trages.

(4) Diese Allgemeine Nutzungsbedingungen werden durch Bestätigung im Bestellformular beiderseitig anerkannt und bedürfen keiner separaten Unterzeichnung.