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"Sicherheit am Arbeitsplatz – in 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)"


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Sicherheit am Arbeitsplatz – in 7 Schritten zur Gefährdungsbeurteilung gemäß Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet Arbeitgeber, Gefährdungen für die Beschäftigten zu beurteilen und anhand der Ergebnisse Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese Gefährdungsbeurteilung bildet die Basis des betrieblichen Arbeitsschutzes. Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) V3 konkretisiert dabei die Anforderungen an Gefährdungsbeurteilungen nach § 3 Arbeitsstättenverordnung.

Gefährdungsbeurteilung: gesetzliche Grundlage

Die ASR V3 „Gefährdungsbeurteilung" ist im Juli 2017 erschienen und gilt für die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Gefährdungsbeurteilungen helfen Arbeitgebern, die Arbeitsbedingungen in ihrer Arbeitsstätte zu beurteilen und bilden die Grundlage für die Entscheidung, ob und welche Schutzmaßnahmen notwendig sind. Die ASR V3 definiert dabei bestimmte Prozessschritte zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. 

Muster sowie editierbare Formulare, die Arbeitgeber oder Sicherheitsfachkräfte (Sifa) direkt bei der nächsten Gefährdungsbeurteilung einsetzen können, enthält die „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“.  

Weitere Vorschriften zur Gefährdungsbeurteilung

Neben dem ArbSchG und der ArbStättV können in Abhängigkeit vom Arbeitsplatz bzw. der Tätigkeit weitere Vorschriften für die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung wichtig sein. Das können z. B. Folgende sein: 

Produktempfehlungen:

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) mit ihren TRGS 
- Biostoffverordnung 
- Baustellenverordnung
Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- etc.

1. Gefährdungsbeurteilung vorbereiten 

In der Vorbereitungsphase einer Gefährdungsbeurteilung legt der Arbeitgeber fest, welche

  • Personen an der Gefährdungsbeurteilung mitwirken sollen. Dabei achtet er auf Verantwortlichkeit im Betrieb und Kompetenzen.
  • Arbeitsbereiche, Tätigkeiten oder Tätigkeitsgruppen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden.

Alle im Betrieb tätigen Personen werden über die Ziele und das Verfahren der Gefährdungsbeurteilung informiert.

Dokumentation: Die Dokumentation dieses Prozessschrittes ist rechtlich nicht gefordert. Es empfiehlt sich dennoch, die Entscheidungsprozesse zu protokollieren.

2. Gefährdungen ermitteln

Bei der Ermittlung der Gefährdungen können einschlägige Vorschriften, Veröffentlichungen sowie Regelwerke, Technische Regeln, Herstellerdaten oder behördliche Anordnungen hilfreich sein. 

Die BAuA benennt elf Gefährdungsfaktoren, die mittels einer Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden:

  1. Mechanische Gefährdungen
  2. Elektrische Gefährdungen
  3. Gefahrstoffe
  4. Biologische Arbeitsstoffe
  5. Brand- und Explosionsgefährdungen
  6. Thermische Gefährdungen
  7. Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
  8. Gefährdung durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  9. Physische Belastung
  10. Psychische Belastung
  11. Sonstige Gefährdungen

Dokumentation: Ermittelte Gefährdungen müssen gemäß ASR V3 dokumentiert werden.

3. Gefährdungen beurteilen 

Der Arbeitgeber beurteilt die ermittelten Gefährdungen dahingegen, ob Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich sind. Zum Beurteilen selbst sind Sollwerte (z. B. Grenz- oder Richtwerte) erforderlich. Diese sind meist in Vorschriften- und Regelwerken zu finden. Fehlen solche rechtlichen Werte, legt sie der Arbeitgeber fest, wobei er alle arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhalten hat.

Dokumentation: Das Beurteilen der einzelnen Gefährdungen ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbStättV zu dokumentieren.

4. Maßnahmen anhand der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung festlegen

Die festzulegenden Maßnahmen basieren auf den allgemeinen Grundsätzen des § 4 (ArbSchG) und den speziellen aus § 3a (ArbStättV). Hält der Arbeitgeber mit den gewählten Maßnahmen die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) ein, handelt er rechtskonform.

Die Reihenfolge und die Auswahl von Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten entsprechen dem STOP-Prinzip (S = Substitution, T = technische Maßnahmen, O = organisatorische Maßnahmen, P = personenbezogene Maßnahmen). Individuelle Maßnahmen sind dabei nachrangig zu anderen Maßnahmen zu behandeln.

Dokumentation: Die nach der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen unterliegen der Dokumentationspflicht.

5. Schutzmaßnahmen umsetzen 

Bei umfangreicheren Maßnahmen in der Arbeitsstätte empfiehlt sich, einen Ablaufplan mit konkreten Terminen zu erstellen. Der Arbeitgeber muss dabei bestimmen, wer welche Maßnahme bis wann umzusetzen hat.

Dokumentation: Das Umsetzen der Maßnahmen wird dokumentiert.

6. Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen 

Nach § 3 Abs. 1 (ArbSchG) gehört es im Rahmen der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu den Grundpflichten des Arbeitgebers, die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu prüfen – z. B. durch Beobachten, Befragen oder Messen. Oft ist es notwendig, die Wirksamkeit einer Maßnahme über einen längeren Zeitraum zu beobachten.

Dokumentation: Dieser wichtige Schritt der Gefährdungsbeurteilung ist schriftlich festzuhalten.

7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben 

Gemäß ASR V3 ist die Gefährdungsbeurteilung kontinuierlich zu überprüfen und zu aktualisieren. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, dabei die Grundsätze und Anlässe zu berücksichtigen.


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Quellen: „Die neue Arbeitsstättenverordnung", „Prüf- und Dokumentationsmappe: Gefährdungsbeurteilungen“

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