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"Rettungsdienst: Nach diesen Modellen vergeben Träger die Leistung"


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Kommunales

Die Durchführung des Rettungsdienstes ist in Deutschland nach dem Föderalismusprinzip Ländersache. Daraus ergibt sich, dass die Träger von Rettungsdienstleistungen diese Leistung nach unterschiedlichen Modellen übertragen.

Wie ist der Rettungsdienst in Deutschland geregelt?

In Deutschland ist der Rettungsdienst Ländersache, weshalb die länderspezifischen Rettungsdienstgesetze beachtet werden müssen. Diese regeln die Grundlagen für den Rettungsdienst, deren Zielsetzung und die Trägerschaft.

Die Folge ist, dass der Rettungsdienst in den Kommunen entweder selbst das Personal einstellen und für die Ausstattung des Rettungsdienstes sorgen, ein Rettungsunternehmen betreiben, die Aufgabe an die hauptberuflichen Kräfte ihrer Feuerwehren delegieren oder an privatrechtliche Organisationen bzw. privatwirtschaftliche Unternehmen vergeben.  

Wie die Kommunen die Aufgaben auf privatrechtliche Organisationen bzw. privatwirtschaftliche Unternehmen übertragen, ist in den landesspezifischen Rettungsdienstgesetzen jedoch nicht geregelt. 

Vergabe von Rettungsdienstleistungen 

Ausschlaggebend für die Vergabe von Rettungsdienstleistungen in den Ländern sind die unterschiedlichen Modelle, nach welchen diese Aufgabe in den Ländern durchgeführt wird. Folgende vier Modelle finden dabei Anwendung: 

Submissionsmodell 

Die meisten Bundesländer (Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen) wenden das sog. Submissionsmodell an.

Dabei beauftragt der Träger der Rettungsdienstleistung (Landkreise, kreisfreie Städte) eine private Rettungsdienstorganisation mit der Durchführung des Rettungsdienstes. Diese Leistung wird direkt vom Träger oder einer mit diesem Träger in Verbindung stehenden Finanzierungseinrichtung bezahlt und somit nicht mit dem Patienten oder den Krankenkassen direkt abgerechnet. 

Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2008 überwog in Deutschland der Glaube, dass das Vergaberecht für den Bereich des Rettungsdienstes nicht gelte. Wie das Urteil des EuGH insbesondere bezüglich des Submissionsmodells ausgefallen ist und welche Pflichten sich für die Träger bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen daraus ergeben haben, lesen Sie im Handbuch „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“.

Eins vorweg: Europarechtlich besteht weiterhin eine gewisse Rechtsunsicherheit, die von der Frage der Einordnung der Leistungen als medizinisch oder nicht medizinisch abhängt.

Eigenerledigung und Inhouse-Vergabe

Wird der Rettungsdienst durch eigene Bedienstete (Feuerwehr z. B.) im Sinne der Eigenerledigung durchgeführt, muss diese Leistung naturgemäß nicht von den Trägern des Rettungsdienstes auf andere Leistungsträger übertragen werden. Eine Eigenleistung liegt vor, wenn der Auftraggeber am Auftragnehmer nicht nur anteilmäßig beteiligt ist, sondern eine umfassende Kontrolle über diesen und seine Leistungen ausübt oder wenn der Auftragnehmer im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig ist. 

Neben der Eigenerledigung müssen auch die Fälle nicht ausgeschrieben werden, in denen der Träger im Rahmen einer sog. Inhouse-Vergabe eine eigene Anstalt oder eine Eigengesellschaft mit der Durchführung der Rettungsdienstleistung beauftragt. Dabei wird unter einem vergaberechtlichen Inhouse-Geschäft die Leistungserbringung innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder mit einem eng verbundenen Auftragnehmer verstanden. 

Privater oder gewerblicher Rettungsdienst

Bei diesem Modell erhält ein privates Unternehmen auf Antrag eine Genehmigung und führt den Rettungsdienst bzw. den Krankentransport im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für ein bestimmtes Gebiet durch. Die Anwendung von Vergaberecht ist bei dieser Form der Durchführung des Rettungsdienstes nicht erforderlich. 

Konzessionsmodell 

In den Bundesländern Hamburg, Berlin, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Bayern erfolgt die Übertragung des Rettungsdienstes nach dem sog. Konzessionsmodell. Dabei wird als Gegenleistung das Recht zur Nutzung der Dienstleistung vereinbart. Die Entgeltzahlung erfolgt bei diesem Modell nicht durch den öffentlichen Auftraggeber, sondern durch die Krankenkassen. 

Die bisherige Vergabepraxis nach dem Konzessionsmodell ist momentan allerdings auf dem Prüfstand. Warum? Das erfahren Sie im Werk „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“.

Quelle: „Vergabe von Lieferungen und Leistungen“

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